++Testungen für Genesene und 2x Geimpfte (mit 15-tägiger Wartezeit nach der zweiten Impfung) entfallen++


Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

die heute in Kraft getretene Corona-Verordnung und die Rundverfügung 19 sehen folgende Änderungen vor:

  • Die Pflicht zur Testung nach Absatz 1 entfällt, wenn die Besucherin oder der Besucher einen für sie geltenden Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV vorlegt.
  • Die Pflicht zur Testung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn die Besucherin oder der Besucher im Sinne des Absatzes 1 einen für sie geltenden Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorlegt.

Das bedeutet, dass die Testungen für Genesene und 2x Geimpfte (mit 15- tägiger Wartezeit nach der zweiten Impfung) entfallen.

Bitte legen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung des Gesundheitsamtes als Genesungsnachweis bei den zuständigen Klassenlehrkräften vor.

Mit herzlichen Grüßen

Thomas Schirrmacher

Anlage: